Gesetze und Dienstvereinbarungen

Amtliche Bekanntmachungen OVGU

 

Gesetzliche Regelungen

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

  • § 13: in jeder Dienststelle muss Beschwerdestelle bestimmt und bekannt gemacht werden

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

  • § 61b: Klage wegen Benachteiligung (Bezug zu §15 AGG)

Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt (HSG)

  • § 3 Abs. 4: Hochschulen stellen diskriminierungsfreies Studium und diskriminierungsfreie berufliche und wissenschaftliche Tätigkeit sicher und wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Abbau bestehender Benachteiligungen hin (Bezug zu §§ 3 Abs. 4, 7 Abs. 1, 12 Abs. 1-4, 13 Abs. 1 AGG)
  • § 3 HSG Exmatrikulation
  • Erläuterungen zur Novelle HSG

 

Grundgesetz (GG)

  • Art. 3 Abs. 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 

Letzte Änderung: 08.09.2023 - Ansprechpartner: Webmaster